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1 5,- an das Hotel zu1 3.500,-, für Geld, Wertpapieren1 800,-. Geld, Wertpapiere und
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag
Oktober 2008
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise
Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie
alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten
weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag).
Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und
ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-,
Hotel-, Hotelzimmervertrag.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer
sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken zu
öffentlichen Einladungen oder zu sonstigen Werbemaßnahmen,
zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen
und die Nutzung von Hotelflächen außerhalb der angemieteten
Räume bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Hotels und können von der Zahlung einer
zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden, wobei § 540
Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht
Verbraucher ist.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung,
wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
4. Darüber hinaus gelten jeweils die bei Vertragsabschluss vereinbarten
zusätzlichen Bedingungen.
II. Vertragsabschluss, -partner, Verjährung
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden
durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung
in Textform zu bestätigen.
2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Dritter für
den Kunden bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen
mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen
aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende
Erklärung des Dritten vorliegt.
3. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in
einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche
verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren.
Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Hotels beruhen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer
bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und
die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten
bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt
auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des
Hotels an Dritte. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige
gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Ändert sich der Mehrwertsteuersatz
zum Tage der Leistungserbringung, so ändern sich
die jeweils vereinbarten Preise entsprechend; das Hotel ist
berechtigt, die Mehrwertsteuererhöhung nach zu belasten.
3. Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten
nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten
Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer
des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für
die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels
erhöht.
4. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10
Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel
kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit
vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt,
die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in
Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein
Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz
zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren
Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt
hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von
erstatten. Alle weiteren Kosten, die im Rahmen des Inkassos anfallen,
trägt der Kunde.
5. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine
angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form
einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu
verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine
können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben
die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
6. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden, ist
das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn
des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
im Sinne vorstehender Nr. 5 oder eine Anhebung der im Vertrag
vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur
vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
7. Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes
vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 5 für bestehende
und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit
eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Nummern 5
und/oder 6 geleistet wurde.
8. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen
Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen
oder mindern bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
9. Haustiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Hotels
und gegebenenfalls gegen Berechnung mitgebracht werden.
IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen
des Hotels (No Show)
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen
Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt
diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch
dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht
in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung
des Hotels zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter
und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten
am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist, oder ein sonstiges gesetzliches
oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum
kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde,
kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs-
oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen.
Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum
vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber
dem Hotel ausübt, sofern nicht ein Fall des Rücktritts des
Kunden gemäß Ziffer IV Nr. 1 Satz 3 vorliegt.
3. Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat
das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung dieser
Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das
Hotel die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen und den
Abzug für ersparte Aufwendungen des Hotels pauschalieren.
Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90% des
vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit oder
ohne Frühstück, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements
zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis
frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten
Höhe entstanden ist.
V. Rücktritt des Hotels
1. Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb
einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten
kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden
nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der
Kunde auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt
nicht verzichtet. Das gilt entsprechend bei Einräumung einer
Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf
Rückfrage des Hotels nicht zur festen Buchung im Rahmen einer
vom Hotel festgesetzten Frist bereit ist. Feste Buchung bedeutet
in diesem Fall, dass ab diesem Tag ein Hotelaufnahmevertrag
zustande kommt und die ursprünglich vereinbarte,
kostenlose Rücktrittsfrist außer Kraft gesetzt wird.
2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Nummern 5
und/oder 6 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen
Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem
Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise
falls
• Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende
Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
• Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher
Tatsachen, z.B. der Person des Kunden oder des
Zwecks seines Aufenthaltes, gebucht werden;
• das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die
Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels
in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem
Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen
ist;
• ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer I Nr. 2 vorliegt.
4. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch
des Kunden auf Schadensersatz.
5. Nicht genehmigte Vorstellungsgespräche, Verkaufs- und ähnliche
Veranstaltungen kann das Hotel unterbinden bzw. den
Abbruch verlangen.
6. Sollte bei einem Rücktritt nach obigen Nummern 2, 3 und 5 ein
Schadensersatzanspruch vom Hotel gegen den Kunden entstehen,
so kann das Hotel den Anspruch pauschalieren. Klausel IV
Nr. 3 gilt in diesem Fall entsprechend. Dem Kunden bleibt in
diesen Fällen der Nachweis möglich, dass kein oder nur ein
geringer Schaden entstanden ist.
VI. Zimmerbestellung, -übergabe und -rückgabe
1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter
Zimmer. Sollten diese in der Auftragsbestätigung
und/oder im Hotelaufnahmevertrag zugesagt, aber nicht verfügbar
sein, ist das Hotel verpflichtet, sich um gleichwertigen Ersatz
im Haus oder in anderen, vergleichbaren Objekten zu bemühen.
2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten
Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen
Anspruch auf frühere Bereitstellung. Sofern nicht ausdrücklich
eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das betreffende Zimmer
vorausbezahlt wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte
Zimmer nach 16.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass
der Kunde hieraus einen Anspruch gegen das Hotel herleiten
kann. Ansprüche des Hotels aus Klausel IV bleiben von dieser
Regelung unberührt.
3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens
um 12.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach
kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers
für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00
Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung
stellen, ab 18.00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Kunden
werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen,
dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer
Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
VII. Haftung des Hotels
1. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des
Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen
sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung
zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen
und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen.
Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder
Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel
bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht
sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm
Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen
möglichen Schaden gering zu halten.
2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach
den gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum Hundertfachen
des Zimmerpreises, höchstens
und Kostbarkeiten bis zu
Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert entsprechend
der Versicherungssumme des jeweiligen Hotels im Hotel- oder
Zimmersafe aufbewahrt werden. Das Hotel empfiehlt, von dieser
Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen,
wenn nicht der Kunde nach Erlangen der Kenntnis von
Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Hotel
Anzeige macht (§ 703 BGB). Die Haftung besteht nur dann,
wenn die Zimmer oder Behältnisse, in denen die Gegenstände
belassen wurden, verschlossen waren.
3. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf
einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt
wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande.
Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück
abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte
haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Vorstehende Nr. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
4. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt.
Eine Haftung wird nicht übernommen. Nachrichten, Post
und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt.
Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und –
auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Vorstehende
Nr. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
5. Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf Verlangen,
Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. Das Hotel bewahrt
die Sachen drei Monate auf; danach werden sie, sofern
ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.
Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält sich das
Hotel nach Ablauf der Frist eine Vernichtung vor.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme
oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die
Hotelaufnahme sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen
oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten
– ist im kaufmännischen Verkehr der gesellschaftsrechtliche
Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die
Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der
gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und
des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für den Hotelaufnahmevertrag unwirksam oder
nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame
Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der
unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommt und
wirksam.